Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, gemäss welchen InnoReco AG ingenieurtechnische Planungsleistungen zur Errichtung von Industrieanlagen, privaten und kommunalen Bauten erbringt. In den vorliegenden Bedingungen wird der Vertragspartner von InnoReco als Auftraggeber bezeichnet, unabhängig davon, wie der jeweilige Vertrag rechtlich zu qualifizieren ist.
1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
Der Vertrag aufgrund des Angebotes der InnoReco AG kommt mit dessen vorbehaltloser Annahme durch Zustimmung des Auftraggebers zustande, es sei denn, das Angebot ist als freibleibend und unverbindlich bezeichnet; er kommt ebenso durch die Aufnahme der Arbeiten mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien sind in nachfolgender Reihenfolge massgebend:
▫ der abgeschlossene schriftliche Vertrag,
▫ die Offerte der InnoReco AG,
▫ die allgemeinen Geschäftsbedingungen der InnoReco AG (AGB),
▫ die Ausschreibung des Auftraggebers,
▫ die SIA-, DIN-, ISO-Normen, und evtl. weitere Normen, die schriftlich vereinbart wurden,
▫ das schweizerische Recht.
Nicht massgebend sind unter Vorbehalt einer ausdrücklichen anders lautenden Vereinbarung die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
2. Veränderungen des Angebotes
Soweit der Auftraggeber selbst noch einen schriftlichen Auftrag erteilt, in dem Bedingungen der InnoReco AG verändert oder durch eigene ergänzt wurden, so kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn dieser Auftrag durch die InnoReco AG nochmals schriftlich in allen Punkten bestätigt wird.
3. Verbindlichkeit der Offerte
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die InnoReco AG 30 Tage ab Angebotsdatum an die darin enthaltenen Preise und Bedingungen gebunden. Alle Leistungen, die nicht schriftlich offeriert wurden, gelten als Zusatzleistungen. Diese müssen gegenseitig vereinbart werden. Ohne anderweitige Regelung werden diese Zusatzleistungen zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundenansätzen von InnoReco AG verrechnet.
4. Sorgfaltspflicht
InnoReco AG wahrt die Interessen des Auftraggebers, insbesondere die Erreichung seiner Ziele, nach bestem Wissen und Können und erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des jeweiligen Fachgebiets.
5. Honorierung und Zahlungsmodalitäten
Ohne gegenteilige Vereinbarung verstehen sich die Preise in CHF ohne Mehrwertsteuer. InnoReco AG hat Anspruch auf Abschlagszahlungen im Umfang der vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen innert 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins von 5 % verrechnet. InnoReco AG kann eine Sicherstellung des Honorars oder eine Vorauszahlung verlangen.
6. Abnahme
Ein Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet (Abnahme), wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte erfüllt sind:
▫ Die Arbeitsergebnisse wurden dem Auftraggeber übergeben,
▫ der Auftraggeber führt die Planung selbst weiter oder lässt sie durch Dritte weiterführen,
▫ der Auftraggeber übernimmt die Ausführung des Projekts selbst,
▫ der Auftraggeber bestätigt die Abnahme der Arbeitsergebnisse schriftlich,
▫ der Auftraggeber reagiert nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich auf eine entsprechende Mitteilung der Übergabe der Arbeitsergebnisse durch die InnoReco AG.
Vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelteile oder Teilleistungen werden fortlaufend getrennt abgenommen.
7. Fristverlängerungen und Terminverschiebungen
Erbringt eine Partei eine vereinbarte Leistung nicht fristgemäss, kann sie von der anderen Partei durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt werden. Für die mahnende Partei verschieben sich die Fristen und Termine, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtet hat, entsprechend. InnoReco AG haftet nicht für Verzögerungsschäden, für die sie kein Verschulden zu vertreten hat.
8. Garantie und Gewährleistung
8.1 Garantie
Die InnoReco AG gewährleistet, dass ihre Leistungen gemäss den anerkannten Regeln der Technik erbracht und dass ihre Leistungen nicht mit Fehlern behaftet sind, welche den Wert oder die Eignung für den gewöhnlichen oder den gemäss dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Auftraggeber hat nach erfolgter technischer Inbetriebnahme der Anlage oder nach erfolgter Abnahme im Sinne von Ziff. 6 (was immer früher eintritt) deren Beschaffenheit unverzüglich zu prüfen. Die bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbaren Mängel hinsichtlich der von der InnoReco AG erbrachten Leistungen sind umgehend schriftlich zu rügen, andernfalls jeder Gewährleistungsanspruch verwirkt ist.
Zeigen sich nach diesem Zeitpunkt vorher nicht erkennbare Mängel hinsichtlich der von der InnoReco AG erbrachten Leistungen, so hat der Auftraggeber diese unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen, andernfalls jeder Gewährleistungsanspruch verwirkt ist.
Führt der Auftraggeber die Planung selbst oder durch Dritte weiter oder kümmert sich jemand anders als die InnoReco AG um die Ausführung des Projekts, so muss der Auftraggeber die Prüfung und die Rüge vornehmen, bevor er die Planung weiterführt oder mit der Ausführung beginnt. Erfolgt keine Rüge vor Beginn der Weiterführung der Planung oder der Ausführung, gelten die Leistungen der InnoReco AG als genehmigt. Die Leistungen der InnoReco AG gelten auch bezüglich nicht erkennbarer Mängel als genehmigt, sofern der Auftraggeber die InnoReco AG nicht 4 Wochen vor Beginn der Weiterführung der Planung oder der Ausführung über diese Umstände schriftlich informiert und der InnoReco AG die Gelegenheit einräumt, sich zur vorgesehenen Weiterführung der Planung oder Ausführung zu äussern.
Für Mängel, die der Auftraggeber nach mehr als 12 Monaten seit erfolgter technischer Inbetriebnahme der Leistung oder nach erfolgter Abnahme im Sinne von Ziff. 6 (was immer früher eintritt) rügt, übernimmt die InnoReco AG in keinem Fall eine Gewährleistung.
Die InnoReco AG haftet in jedem Fall nur für Teile oder Werke, die in ihren Bearbeitungsumfang fallen. Die Haftung für Handlungen Dritter, die nicht den vertraglichen Abmachungen bzw. Anweisungen entsprechen, ist ausgeschlossen. Für externe Unternehmer, die auf Wunsch des Auftraggebers beigezogen worden sind, lehnt die
InnoReco AG jede Haftung ab. Die InnoReco AG haftet auch nicht für Schäden, die sich aus einer Änderung oder Ausführung des Projekts ergeben, die nicht von der InnoReco AG vorgenommen oder genehmigt wurde.
Hängt die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen ab, die ausserhalb des Einflussbereichs von InnoReco AG liegen, ist eine Haftung von InnoReco AG ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für nicht voraussehbare Entscheide von Dritten, etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten.
Für Ansprüche aus Schäden infolge von Bodenbewegungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber eine angemessene Bodenuntersuchung oder die sich aus einer solchen ergebenden bauliche Sicherungsmassnahmen unterlassen hat, haftet die InnoReco AG nicht.
8.2 Nachbesserung
Liegt eine rechtzeitige Mängelrüge im Sinne der vorstehenden Bestimmungen für einen Mangel vor, den die InnoReco AG zu vertreten hat, so hat die InnoReco AG vorweg das Recht, eine Nachbesserung vorzunehmen und wird die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Leistungen kostenlos und unverzüglich durchführen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Weitergehende Schadenersatzansprüche
Die InnoReco AG haftet gegenüber dem Auftraggeber für direkte Schäden aus Planungsfehlern nur bis zum Höchstbetrag von maximal 5 % des der InnoReco AG zustehenden Honorars. Die InnoReco AG haftet nicht für Folgeschäden, wie namentlich Kapitalkosten, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Verlust von wettbewerblichen Vorteilen oder Goodwill. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die InnoReco AG haftet auch nicht für Ausführungsfehler.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzug, Nicht- oder Schlechterfüllung, positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der InnoReco AG als auch gegenüber ihren Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10. Verjährungsfrist
Alle Ansprüche gegen die InnoReco AG aus diesem Vertrag unterliegen einer einjährigen Verjährung.
11. Betriebshaftpflichtversicherung
Die InnoReco AG verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von CHF 10 Mio. pauschal pro Schadenereignis für Personen und Sachschäden zusammen. Die Leistungen pro Schadenereignis sind hierbei begrenzt auf:
▫ CHF 5 Mio. für Schäden und Mängel an fremden Grundstücken und Bauwerken sowie Vermögensschäden,
▫ CHF 5 Mio. für Schäden und Mängel an Bauten,
▫ CHF 5 Mio. für Vermögensschäden im Bereich Umweltberatung.
Alle anderen Versicherungen, insbesondere für Transport, Montagearbeiten, Montageleitung und Bauwesenversicherung, werden durch den Auftraggeber abgeschlossen.
12. Vertraulichkeit
Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung behandelt InnoReco AG vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung kann InnoReco AG den Namen des Kunden und einen kurzen Leistungsbeschrieb in den Referenzlisten angeben.
13. Veröffentlichungen
InnoReco AG kann ihr Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers veröffentlichen. Es steht ihr auch das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden.
14. Urheberrecht
Das Urheberrecht an ihrem Werk verbleibt ohne gegenteilige Abrede bei InnoReco AG. Als Werke gelten insbesondere auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
15. Nutzung von Arbeitsergebnissen, Aufbewahrung von Dokumenten
Mit Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Arbeitsergebnisse von InnoReco AG für seine Bedürfnisse umfassend zu nutzen. InnoReco AG bewahrt die Dokumente im Original oder in geeigneter anderer, gebrauchsfähiger Form während 10 Jahren ab Beendigung des Auftrags auf. Diese Dokumente verbleiben im Eigentum von InnoReco AG.
16. Gefahrenabwehr
Zur Abwehr von Schaden und Gefahr ist InnoReco AG, in dringlichen Fällen auch ohne Einholung des Einverständnisses des Auftraggebers, befugt, sämtliche angemessenen Massnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen. Sie informiert den Auftraggeber umgehend. Der Auftraggeber ergreift rechtzeitig alle zumutbaren Massnahmen, die geeignet sind, der Entstehung oder Vergrösserung eines Schadens entgegenzuwirken und hält die InnoReco AG für ihre Bemühungen schadlos.
17. Beizug von Dritten zur Vertragserfüllung
Die InnoReco AG ist befugt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auf eigene Kosten Dritte beizuziehen und diesen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Informationen zu unterbreiten. InnoReco AG verpflichtet diese Dritten zur vertraulichen Behandlung der Kenntnisse.
18. Einsatz auf dem Feld
Bei Feldarbeiten ist der Zugang auf das Gelände für die notwendigen Personen und Geräte frei zu halten. Der Auftraggeber informiert InnoReco AG im Voraus über erdverlegte Werkleitungen oder Bauten, welche einen Einfluss auf die Sicherheit der Personen und Güter und den Erfolg der Leistung haben könnten.
19. Gerichtsstand
Als Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten sind ausschliesslich die Gerichte von Basel-Stadt zuständig.
(Stand 01. Juli 2007)





